Kurzinformationen zu unserem Blogbeitrag
Beitrags-Autor: Jan
Durchschnittliche Lesezeit: 15,6 Min.
Kategorie: Politik
Veröffentlichungsdatum: Juli 2026
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Das Wichtigste zum neuen Heizungsgesetz 2026 in Kürze

Als Heizungsgesetz 2026 wird die Reform des bisherigen Gebäudeenergiegesetzes bezeichnet. Das neue Gesetz trägt den Namen Gebäudemodernisierungsgesetz. Es hebt die einheitliche Pflicht auf, neue Heizungen mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien zu betreiben. Gas- und Ölheizungen bleiben grundsätzlich zulässig, müssen jedoch schrittweise mit steigenden Anteilen klimaneutraler Brennstoffe betrieben werden.

  • Das Gebäudemodernisierungsgesetz ersetzt das bisherige Gebäudeenergiegesetz.
  • Die pauschale 65-%-Pflicht für erneuerbare Energien entfällt.
  • Gas- und Ölheizungen bleiben grundsätzlich möglich.
  • Auch Wärmepumpen, Biomasseheizungen, Hybridheizungen und Fernwärme bleiben zulässig.
  • Die neue BEG-Förderung gilt ab dem 21. Juli 2026.
  • Die Grundförderung für den Heizungstausch bleibt bei 30 %.
  • Der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit sinkt von 30.000 auf 28.000 Euro.
  • Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag entfallen.
  • Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt von 20 % auf 16 %.
  • Ab 2029 soll Gas oder Öl schrittweise mit klimaneutralen Brennstoffanteilen ergänzt werden.
  • Bis 2045 müssen für Heizungen eingesetzten Brennstoffe vollständig klimaneutral sein.

Wann tritt das neue Heizungsgesetz in Kraft?

Bundestag und Bundesrat haben das Gebäudemodernisierungsgesetz im Juli 2026 verabschiedet. Damit das Gesetz rechtlich in Kraft treten kann, muss es noch ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Die neuen Förderbedingungen für die Bundesförderung effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen BEG EM gelten unabhängig davon bereits ab dem 21. Juli 2026.

Was ändert sich beim Heizungsgesetz 2026?

Die wichtigste Änderung ist der Wegfall der pauschalen 65-%-Vorgabe. Eigentümer müssen beim Einbau einer neuen Heizung nicht mehr einheitlich nachweisen, dass diese zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben wird. Stattdessen wird das Gesetz technologieoffener: Möglich bleiben unter anderem Wärmepumpen, Biomasseheizungen, Hybridheizungen, Fernwärme sowie weiterhin Gas- und Ölheizungen.

Regelungsbereich Bisher (GEG 2024) Neue Regelung 2026
65-%-Vorgabe Neue Heizungen mussten grundsätzlich mindestens 65 % erneuerbare Energien nutzen. Die einheitliche 65-%-Vorgabe entfällt.
Wahl der Heiztechnik Der Heizungstausch war stark an die Erfüllung der 65-%-Regel gekoppelt. Eigentümerinnen und Eigentümer können wieder selbst entscheiden, welche Heizungsart sie einbauen.
Gas- & Ölheizungen Einbau nur unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der 65-%-Regel möglich. Gas- und Ölheizungen bleiben grundsätzlich möglich. Ab 2029 sollen jedoch steigende Anteile biogener bzw. klimaneutraler Brennstoffe vorgeschrieben werden.
Wärmepumpe, Biomasse & Fernwärme Zentrale Erfüllungsoptionen für die 65-%-Vorgabe. Bleiben weiterhin zulässige Heizoptionen.
Alte GEG-Systematik Starke Ausrichtung auf die Vorgaben der Paragraphen rund um den Heizungstausch. Das bisherige Gebäudeenergiegesetz wird durch das Gebäudemodernisierungsgesetz ersetzt.
Beratung & Nachweise Der Heizungstausch war mit umfangreichen gesetzlichen Anforderungen und Nachweispflichten verbunden. Die neue Regelung soll technologieoffener, flexibler, praxistauglicher und einfacher werden.

Neue Heizungsförderung ab 21. Juli 2026: Fördersätze und Höchstbeträge

Kurzüberblick: Die BEG-Heizungsförderung wird ab dem 21. Juli 2026 fortgeführt, aber angepasst. Die Grundförderung bleibt bei 30 %. Gleichzeitig sinkt der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit von bisher 30.000 Euro auf 28.000 Euro. Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag entfallen. Ab dem 21. Juli 2026 steht auch das KfW-Antragsportal wieder zur Verfügung, sodass Förderanträge nach den neuen Bedingungen eingereicht werden können.

Welche Unterlagen benötigt werden, wann der Auftrag erteilt werden darf und wie BzA, KfW-Portal und Auszahlung zusammenspielen, erklären wir Schritt für Schritt in unserem Ratgeber: KfW-Heizungsförderung beantragen: Ablauf, Unterlagen und häufige Fehler

Förderbereich Bisher Neue Regelung ab 21. Juli 2026
Grundförderung 30 % der förderfähigen Gesamtkosten weiterhin 30 % der förderfähigen Gesamtkosten
Förderhöchstbetrag erste Wohneinheit 30.000 Euro 28.000 Euro
Zweite bis sechste Wohneinheit jeweils 15.000 Euro jeweils 15.000 Euro
Jede weitere Wohneinheit jeweils 8.000 Euro jeweils 8.000 Euro
Effizienzbonus zusätzlich möglich entfällt
Emissionsminderungszuschlag zusätzlich möglich entfällt
Klimageschwindigkeitsbonus 20 % der förderfähigen Gesamtkosten 16 % der förderfähigen Gesamtkosten
Weitere Absenkung Klimageschwindigkeitsbonus bisherige Absenkungslogik sinkt erstmals zum 1. Februar 2027 und danach halbjährlich jeweils zum 1. Februar und 1. August um 4 Prozentpunkte
Weitere Absenkung Förderhöchstbetrag keine entsprechende Absenkung sinkt erstmals zum 1. Februar 2027 und danach halbjährlich jeweils zum 1. Februar und 1. August um 750 Euro

So setzt sich der Förderstack für selbstnutzende Eigentümer zusammen

Selbstnutzende Eigentümer können zusätzlich zur Grundförderung einen Klimageschwindigkeitsbonus und – abhängig vom zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen – einen Einkommensbonus erhalten.

Der Förderstack setzt sich grundsätzlich aus folgenden Bestandteilen zusammen:

  • 30 % Grundförderung,
  • bis zu 16 % Klimageschwindigkeitsbonus,
  • 10, 30 oder 40 % Einkommensbonus.

Die einzelnen Förderbestandteile werden addiert. Die Gesamtförderung ist jedoch grundsätzlich auf 70 % der förderfähigen Kosten begrenzt. Für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro gilt eine erhöhte Förderobergrenze von bis zu 80 %. Bei Berücksichtigung des Familienzuschlags kann diese erhöhte Obergrenze effektiv bis zu einem tatsächlichen Einkommen von 40.000 Euro gelten.

Bei maximal 28.000 Euro förderfähigen Kosten ergeben sich daraus:

Förderobergrenze Maximaler Zuschuss
70 % 19.600 €
80 % 22.400 €

Heizungsförderung 2026 für selbstnutzende Eigentümer

Die Kreisgrafik zeigt, wie sich der individuelle Fördersatz beim Heizungstausch in Wohngebäuden zusammensetzt. Zur Grundförderung von 30 % können – abhängig von Austauschzeitpunkt und Haushaltsjahreseinkommen – ein Klimageschwindigkeitsbonus sowie ein gestaffelter Einkommensbonus hinzukommen. Die Gesamtförderung ist grundsätzlich auf 70 %begrenzt; in der niedrigsten Einkommensstufe sind bis zu 80 % möglich. Berechnungsgrundlage sind maximal 28.000 Euro förderfähige Kosten für ein Einfamilienhaus beziehungsweise die erste Wohneinheit.

Klimageschwindigkeitsbonus für den frühzeitigen Heizungstausch

Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt ab dem 21. Juli 2026 zunächst 16 %. Er richtet sich an selbstnutzende Eigentümer, die eine alte, noch funktionstüchtige Heizung frühzeitig gegen eine förderfähige klimafreundliche Heizungsanlage austauschen.

Der Bonus sinkt erstmals zum 1. Februar 2027 und anschließend halbjährlich jeweils zum 1. Februar und 1. August um vier Prozentpunkte.

Zeitraum Klimageschwindigkeitsbonus
21.07.2026 bis 31.01.2027 16 %
01.02.2027 bis 31.07.2027 12 %
01.08.2027 bis 31.01.2028 8 %
01.02.2028 bis 31.07.2028 4 %
ab 01.08.2028 entfällt

Einkommensbonus für selbstnutzende Eigentümer

Der Einkommensbonus richtet sich ausschließlich an selbstnutzende Eigentümer von Wohngebäuden. Maßgeblich ist das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen.

Haushalts-Jahreseinkommen Einkommensbonus ab 21. Juli 2026
bis 30.000 Euro 40 % der förderfähigen Gesamtkosten
bis 40.000 Euro 30 % der förderfähigen Gesamtkosten
bis 50.000 Euro 10 % der förderfähigen Gesamtkosten

Der jeweilige Einkommensbonus wird zusätzlich zur Grundförderung und gegebenenfalls zum Klimageschwindigkeitsbonus berücksichtigt. Dabei gelten die Förderobergrenzen von grundsätzlich 70 % beziehungsweise bis zu 80 % in der niedrigsten Einkommensstufe.

Familienzuschlag bei mindestens einem minderjährigen Kind

Haushalte mit mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt erhalten einen einmaligen Familienzuschlag von 10.000 Euro. Das anzusetzende Haushalts-Jahreseinkommen reduziert sich dadurch rechnerisch um 10.000 Euro.

Demnach gelten für Haushalte mit mindestens einem minderjährigen Kind effektiv folgende Einkommensgrenzen:

Haushalts-Jahreseinkommen mit Kind Einkommensbonus ab 21. Juli 2026
bis 40.000 Euro 40 % der förderfähigen Gesamtkosten
bis 50.000 Euro 30 % der förderfähigen Gesamtkosten
bis 60.000 Euro 10 % der förderfähigen Gesamtkosten

Beispiel: Bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von 48.000 Euro und mindestens einem minderjährigen Kind werden für die Bonusprüfung rechnerisch 38.000 Euro angesetzt. Damit kann ein Einkommensbonus von 30 % erreicht werden.

Förderdeckel für Wohngebäude sinkt halbjährlich

Der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit beträgt ab dem 21. Juli 2026 zunächst 28.000 Euro. Ab dem 1. Februar 2027 sinkt dieser Betrag halbjährlich um jeweils 750 Euro. Die Förderhöchstbeträge für die zweite bis sechste sowie ab der siebten Wohneinheit bleiben nach den veröffentlichten KfW-Angaben unverändert.

Zeitraum Förderhöchstbetrag erste Wohneinheit
21.07.2026 bis 31.01.2027 28.000 €
01.02.2027 bis 31.07.2027 27.250 €
01.08.2027 bis 31.01.2028 26.500 €
01.02.2028 bis 31.07.2028 25.750 €
01.08.2028 bis 31.01.2029 25.000 €
01.02.2029 bis 31.07.2029 24.250 €
01.08.2029 bis 31.01.2030 23.500 €
01.02.2030 bis 31.07.2030 22.750 €
ab 01.08.2030 22.000 €

Dadurch sinkt im Zeitverlauf nicht nur der Klimageschwindigkeitsbonus, sondern auch der maximale Eurobetrag, auf den der persönliche Fördersatz angewendet wird.

Heizungsförderung für Nichtwohngebäude ab 21. Juli 2026

Für Nichtwohngebäude bleibt die Grundförderung ebenfalls bei 30 %. Anders als bei Wohngebäuden richtet sich der Förderhöchstbetrag jedoch nicht nach der Zahl der Wohneinheiten, sondern nach der Nettoraumfläche des Gebäudes. Die zusätzlichen Beträge gelten jeweils nur für den Flächenanteil innerhalb der jeweiligen Stufe.

Gebäudegröße Bisher Neue Regelung ab 21. Juli 2026
bis 150 m² Nettoraumfläche 30.000 Euro 28.000 Euro
größer 150 m² bis 400 m² zusätzlich 200 Euro pro m² zusätzlich 197 Euro pro m²
größer 400 m² bis 1.000 m² zusätzlich 120 Euro pro m² zusätzlich 118 Euro pro m²
größer als 1.000 m² zusätzlich 80 Euro pro m² zusätzlich 79 Euro pro m²

Beispiel: Für ein Nichtwohngebäude mit 500 m² Nettoraumfläche:

  • bis 150 m²: 28.000 €,
  • weitere 250 m²: 250 × 197 €,
  • weitere 100 m²: 100 × 118 €.

Daraus ergibt sich ein Förderhöchstbetrag von 89.050 Euro. Bei 30 % Grundförderung wären dies maximal 26.715 Euro Zuschuss, sofern mindestens entsprechend hohe förderfähige Kosten anfallen.

Förderdeckel für Nichtwohngebäude sinkt ebenfalls halbjährlich

Auch bei Nichtwohngebäuden sinken die maximal förderfähigen Kosten erstmals zum 1. Februar 2027 und danach halbjährlich jeweils zum 1. Februar und 1. August.

Die Absenkung erfolgt je nach Flächenstufe unterschiedlich:

Flächenstufe Halbjährliche Absenkung
bis 150 m² Nettoraumfläche 750 €
größer 150 m² bis 400 m² 3 € pro m²
größer 400 m² bis 1.000 m² 2 € pro m²
größer als 1.000 m² 1 € pro m²

Bei größeren Nichtwohngebäuden werden mehrere Flächenstufen zusammengerechnet. Da die Werte jeder Flächenstufe halbjährlich sinken, reduziert sich auch die maximale Berechnungsgrundlage für die Förderung.

Wertschöpfungsbonus für Wärmepumpen ab 2027

Für das erste Quartal 2027 ist eine Neustrukturierung der Wärmepumpenförderung geplant. Die Grundförderung soll für alle Wärmepumpen auf 15 % sinken. Wärmepumpen, die innerhalb der Europäischen Union gefertigt, gebaut oder zusammengebaut werden, sollen zusätzlich einen Wertschöpfungsbonus von 15 % erhalten.

Damit bleibt die Förderung für Wärmepumpen mit EU-Wertschöpfung bei insgesamt 30 %. Für Wärmepumpen außerhalb der EU würde sie dagegen auf 15 % sinken.

Für den europäischen Wärmepumpenmarkt ist das politisch gewollt: Die Förderung soll stärker an europäische Produktion gekoppelt werden. Für den gesamten, globalen Wärmepumpenmarkt ist es dagegen eine Einschränkung.

Der günstigste Gerätepreis allein reicht nicht mehr für einen sinnvollen Vergleich. Entscheidend wird der Preis nach Förderung.

Beispiel:

  • Import-Wärmepumpe: 22.000 Euro, Förderung 15 % = 3.300 Euro
    verbleibende Kosten: 18.700 Euro
  • EU-Wärmepumpe: 24.000 Euro, Förderung 30 % = 7.200 Euro
    verbleibende Kosten: 16.800 Euro

Obwohl die EU-Wärmepumpe in diesem Beispiel 2.000 Euro teurer angeboten wird, wäre sie nach Förderung 1.900 Euro günstiger.

Die genaue Ausgestaltung und die erforderlichen Nachweise stehen noch unter dem Vorbehalt der endgültigen Förderrichtlinie.

Förderung für Biomasseheizungen: Was Betreiber alter Anlagen jetzt wissen müssen

Biomasseheizungen wie Hackschnitzel-, Pellet- und Scheitholzheizungen bleiben grundsätzlich förderfähig. Für den Austausch bestehender erneuerbarer Heizungen gelten jedoch künftig strengere Regeln. Ab dem 21. Juli 2026 wird die volle Förderung grundsätzlich nur noch beim Wechsel von einer fossilen zu einer erneuerbaren Heizung gewährt.

Für bestehende Biomasseheizungen gilt ab dem ersten Quartal 2027:

  • Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2008: reduzierte Förderung in Höhe von 50 Prozent der förderfähigen Kosten
  • Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2008: keine Förderung mehr für den Austausch

Besitzer älterer Biomasseheizungen sollten geplante Modernisierungen daher frühzeitig prüfen lassen.

Deine Biomasseheizung ist vor 2008 installiert worden?

Dann nutzen die aktuelle Förderperiode bis Ende 2026, um Deine Altanlage gegen eine moderne, effiziente Biomasseheizung zu tauschen – und sichere Dir noch die vollen Fördersätze, bevor ab 2027 nur noch reduzierte Zuschüsse möglich sind. Jetzt Beratungstermin vereinbaren und Förderung prüfen!

Welche Heizungen sind laut neuem Heizungsgesetz 2026 erlaubt?

Ab 2026 sind weiterhin mehrere Heizsysteme erlaubt. Dazu gehören Wärmepumpen, Biomasseheizungen, Pelletheizungen, Hackschnitzelheizungen, Hybridheizungen, Fernwärme sowie grundsätzlich auch neue Gas- und Ölheizungen. Die pauschale 65-%-Vorgabe entfällt, dennoch sollten Eigentümer bei Gas- und Ölheizungen die steigende CO₂-Bepreisung und die Bio-Treppe ab 2029 berücksichtigen.

Heizsystem Ab 2026 erlaubt? Wichtige Hinweise
Wärmepumpe Ja Bleibt eine zentrale Lösung für erneuerbares Heizen, besonders bei Neubauten.
Biomasseheizung Ja Dazu zählen unter anderem Pelletheizungen, Hackschnitzelheizungen und Scheitholzheizungen.
Hackschnitzelheizung Ja Besonders interessant für Landwirtschaft, Gewerbe, kommunale Gebäude und größere Wärmebedarfe.
Pelletheizung Ja Geeignet für Gebäude, bei denen eine vollautomatische Biomasselösung sinnvoll ist.
Hybridheizung Ja Kombiniert mehrere Wärmeerzeuger, zum Beispiel Wärmepumpe mit Biomasse oder Gas-Spitzenlastkessel.
Fernwärme / Nahwärme Ja Sinnvoll, wenn ein passender Anschluss verfügbar ist oder ein lokales Wärmenetz aufgebaut wird.
Gasheizung Grundsätzlich ja Rechtlich möglich, aber langfristig durch CO₂-Preis, Verfügbarkeit, Brennstoffkosten und Bio-Treppe wirtschaftlich zu prüfen.
Ölheizung Grundsätzlich ja Rechtlich möglich, aber langfristig durch CO₂-Preis, Verfügbarkeit, Brennstoffkosten und Bio-Treppe wirtschaftlich zu prüfen.

Bio-Treppe und Grüngasquote: Was gilt für Gas- und Ölheizungen ab 2029?

Kurz erklärt: Gas- und Ölheizungen bleiben nach dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz grundsätzlich möglich. Ab 2029 sollen sie jedoch schrittweise mit steigenden Anteilen biogener oder klimaneutraler Brennstoffe betrieben werden. Dazu zählen zum Beispiel Biomethan, Bio-Heizöl, biogenes Flüssiggas sowie bestimmte Formen von Wasserstoff. Bis 2045 müssen Brennstoffe für Heizungen vollständig klimaneutral sein. Laut BMWE steigt der biogene Anteil der „Biotreppe“ von 10% ab 2029 bis auf 60% ab 2040.

Zeitpunkt Vorgesehener Anteil Bedeutung für Eigentümer
ab 2029 mindestens 10 % biogene bzw. klimaneutrale Brennstoffe Neue Gas- oder Ölheizungen müssen zunehmend mit klimafreundlicheren Brennstoffen betrieben werden.
ab 2030 mindestens 15 % biogene oder klimaneutrale Brennstoffe Der Anteil biogener Brennstoffe kann weiter steigen. Die genaue Stufe hängt von der finalen gesetzlichen Ausgestaltung ab.
ab 2035 30 % Ein größerer Teil des Brennstoffbedarfs muss über Biomethan, Bio-Heizöl, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff gedeckt werden.
ab 2040 60 % Fossile Brennstoffe werden weiter zurückgedrängt. Reine Gas- oder Ölheizungen können dadurch langfristig teurer werden.
bis 2045 Ziel: klimaneutrale Wärmeversorgung Eigentümer sollten prüfen, ob Biomasse, Wärmepumpe, Hybridheizung oder Nahwärme langfristig wirtschaftlicher sind.

Wichtig für Eigentümer: Die neue Heizungswahl ist technologieoffener, aber nicht völlig frei von Klimavorgaben. Wer ab 2029 eine neue Gas- oder Ölheizung betreibt, muss voraussichtlich steigende Anteile klimaneutraler Brennstoffe, sowie stetig steigende CO₂-Kosten berücksichtigen. Dadurch können Gas- und Ölheizungen langfristig höhere Betriebskosten verursachen als Biomasseheizungen, Wärmepumpen, Hybridlösungen oder Nahwärme.

Kommunale Wärmeplanung: Fristen und geplante Vereinfachungen

Für die kommunale Wärmeplanung gelten weiterhin folgende gesetzliche Fristen:

  • Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohnern mussten ihren Wärmeplan bis spätestens zum 30. Juni 2026 erstellen.
  • Für Gemeindegebiete mit 100.000 Einwohnern oder weniger gilt weiterhin der 30. Juni 2028.

Maßgeblich ist jeweils die Einwohnerzahl zum 1. Januar 2024.

Nach derzeit geltendem Wärmeplanungsgesetz können die Bundesländer für Gemeindegebiete mit weniger als 10.000 Einwohnern ein vereinfachtes Verfahren vorsehen. Die WPG-Novelle 2026 sieht vor, diese Grenze auf kleinere Kommunen mit bis zu beziehungsweise unter 15.000 Einwohnern auszuweiten. Zusätzlich sind eine vereinfachte Datenerhebung und weitere Verfahrenserleichterungen geplant.

Wichtig für Eigentümer: Ein kommunaler Wärmeplan verpflichtet nicht automatisch zum Austausch einer bestehenden Heizung. Er dient zunächst als strategische Orientierung für die zukünftige Wärmeversorgung. Auch die Veröffentlichung eines Wärmeplans allein löst keine individuelle Heizungstauschpflicht aus.

Ist die neue Heizungsfreiheit im GMG wirklich praxistauglich?

Auf dem Papier soll das Gebäudemodernisierungsgesetz mehr Technologieoffenheit und eine freie Heizungswahl ermöglichen. In der Praxis muss diese Freiheit jedoch wirtschaftlich und technisch genau geprüft werden. Denn auch wenn Gas- und Ölheizungen künftig wieder einfacher zulässig sein sollen, entstehen durch steigende Anforderungen an klimaneutrale Brennstoffe, CO₂-Kosten, Brennstoffverfügbarkeit und langfristige Betriebskosten neue Risiken.

Hinzu kommen verfassungsrechtliche Bedenken: Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags bezweifeln, ob notwendige Emissionsminderungen zulasten künftiger Generationen zu weit in die Zukunft verschoben werden. Ob das GMG tatsächlich verfassungswidrig ist, bleibt jedoch offen.

Besonders bei größeren Gebäuden, Betrieben, landwirtschaftlichen Anwendungen und kommunalen Wärmenetzen reicht deshalb nicht die Frage: „Welche Heizung ist erlaubt?“

Entscheidend ist vielmehr: Welche Lösung bleibt über 10, 15 oder 20 Jahre versorgungssicher, bezahlbar und gesetzeskonform?

Genau hier gewinnen robuste erneuerbare Wärmelösungen wie Biomasseheizungen, Hackschnitzelheizungen und Nahwärmekonzepte an Bedeutung.

FAQ – Heizungsgesetz 2026, GEG und neue Förderung

Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz wurde von Bundestag und Bundesrat verabschiedet. Die wesentlichen Änderungen können nach Verkündung in Kraft treten. Die neuen BEG-Förderbedingungen gelten ab dem 21. Juli 2026.

DDDie wichtigste Änderung ist der Wegfall der pauschalen 65-Prozent-Pflicht für erneuerbare Energien. Eigentümer können wieder freier entscheiden, welche Heiztechnik sie einsetzen.

Erlaubt bleiben unter anderem Wärmepumpen, Biomasseheizungen, Pelletheizungen, Hackschnitzelheizungen, Hybridheizungen, Fernwärme sowie grundsätzlich auch Gas- und Ölheizungen.

Ja. Ab dem 21. Juli 2026 gelten neue Förderbedingungen für die KfW-Produkte der Bundesförderung für effiziente Gebäude. Betroffen sind sowohl die Heizungsförderung als auch Kredite und Zuschüsse für energieeffiziente Sanierungen von Wohn- und Nichtwohngebäuden.

Die Grundförderung beträgt weiterhin 30 Prozent der förderfähigen Kosten. Für die erste Wohneinheit werden maximal 28.000 Euro als förderfähige Kosten berücksichtigt. Selbstnutzende Eigentümer können abhängig vom Haushaltseinkommen einen Einkommensbonus von 10, 30 oder 40 Prozent erhalten. Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt zunächst 16 Prozent. Insgesamt sind maximal 80 Prozent Förderung möglich.“

Diese Angaben entsprechen den von der KfW veröffentlichten Bedingungen ab dem 21. Juli 2026.

Das Gesetz wurde im Juli 2026 von Bundestag und Bundesrat verabschiedet. Die wesentlichen gesetzlichen Änderungen treten nach der Verkündung zu dem im Gesetz bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Die neuen BEG-Förderbedingungen gelten bereits ab dem 21. Juli 2026.

Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag entfallen mit den neuen BEG-Förderbedingungen.

Bis Ende 2026 können unter anderem Scheitholzheizungen, Wärmepumpen und weitere Heizsysteme im Rahmen der Förderung gegen Biomasseheizungen ausgetauscht werden. Ab dem 1. Quartal 2027 gelten strengere Einschränkungen für ältere erneuerbare Anlagen.

Ja. Gasheizungen bleiben grundsätzlich möglich. Ab 2029 soll jedoch schrittweise ein klimaneutraler Brennstoffanteil beigemischt werden.

Ja. Auch Ölheizungen bleiben grundsätzlich möglich. Langfristig müssen die eingesetzten Brennstoffe jedoch klimaneutral werden.

Für größere Gebäude, Landwirtschaft, Gewerbe und kommunale Wärmeversorgung bleiben Biomasse, Hackschnitzel, Nahwärme und Hybridlösungen besonders relevant, weil sie Versorgungssicherheit, regionale Brennstoffe und planbare Wärmekosten verbinden können.

Quellen und weiterführende Informationen

Hi, ich bin Jan und Teil des Autorenteams. Gemeinsam mit meinen Kollegen möchte ich unsere Leser mit informativen und interessanten Inhalten auf dem neuesten Stand halten damit sie die Energiewende verstehen und aktiv dazu beizutragen können.

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Kategorie: Politik
Veröffentlichungsdatum: Juli 2026
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