Kurzinformationen zu unserem Blogbeitrag
Beitrags-Autor: Jan
Durchschnittliche Lesezeit: 2,9 Min.
Kategorie: Politik
Veröffentlichungsdatum: Februar 2026
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Neues Heizungsgesetz 2026 einfach erklärt (GEG-Reform)

Das sogenannte „Heizungsgesetz“ ist die umgangssprachliche Bezeichnung für das Gebäudeenergiegesetz (GEG). Die Reform des Gebäudeenergiegesetzes vom 24.02.2026 ist ein Gesetzentwurf der Regierungskoalition, der die 65-Prozent-Erneuerbarenpflicht abschafft, Öl- und Gasheizungen weiterhin zulässt und stattdessen eine gestufte Grüngas- und Grünölquote bis 2040 einführt.

Hinweis zum Stand: Es handelt sich um Eckpunkte und einen Gesetzentwurf. Das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren läuft; Änderungen bis zur Verabschiedung sind möglich.

  • Geplantes Inkrafttreten: 01.07.2026
  • Evaluierung: 2030

Welche Heizungen sind laut neuem Heizungsgesetz 2026 erlaubt?

Folgende Heizsysteme sind weiterhin zulässig:

  • Wärmepumpen
  • Biomasseheizungen
  • Hybridheizungen
  • Fernwärme
  • Gasheizungen
  • Ölheizungen

Funktionierende Bestandsheizungen dürfen weiter betrieben werden.

Neues Heizungsgesetz 2026: Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Regelungsbereich Bisher (GEG 2024) Neu ab 01.07.2026 (geplant)
65-%-Vorgabe Neue Heizungen: mind. 65 % erneuerbar Vorgabe entfällt
Gas- & Ölheizungen Nur bei Erfüllung der 65-%-Regel Wieder grundsätzlich zulässig
Austauschpflicht (§72) Betriebsverbot alter Kessel Paragraphen 71–72 entfallen
Beratungspflicht Verpflichtend bei Heizungstausch Entfällt
Kopplung an Wärmeplanung Teilweise verpflichtend Entfällt
Evaluierung Keine feste Nachsteuerung Evaluierung im Jahr 2030

Reform Heizungsgesetz 2026: Grüngasquote und Bio-Treppe erklärt

Die sogenannte „Bio-Treppe“ beziehungsweise Grüngas- und Grünölquote verpflichtet Brennstofflieferanten und Betreiber neuer fossiler Heizungen zu einem schrittweise steigenden Anteil klimafreundlicher Energieträger im Wärmemarkt.

Zeitlicher Ablauf:

  • 2028: Lieferantenquote von 1 %
  • 2029: Mindestanteil von 10 % klimafreundlichem Brennstoff bei neuen Gas- und Ölheizungen
  • Anstieg in drei Stufen bis 2040

Anrechenbare Energieträger:

  • Biomethan
  • Synthetisches Methan
  • Wasserstoff (grün, blau, türkis, orange)
  • E-Fuels
  • Bioöl

Für den klimafreundlichen Anteil entfällt der CO₂-Preis.

Heizungsgesetz Förderung 2026: Zuschüsse und Bedingungen

Förderkomponente Umfang
Grundförderung 30 %
Klimageschwindigkeits-Bonus + 20 %
Einkommensbonus +30 % (Haushaltseinkommen < 40.000 €)
Emissionsminderungs-Zuschlag für Biomasse + 2.500 €
Fördersicherung Mindestens bis 2029

Der maximale Gesamtfördersatz ist jedoch bei 70 % gedeckelt. Gefördert werden unter anderem Biomasseheizungen, Wärmepumpen und andere klimafreundliche Systeme.

Die Finanzierung der Förderung ist bis mindestens 2029 gesichert. Die konkrete Ausgestaltung und Förderhöhe bleibt dem Gesetzgebungsverfahren vorbehalten!

Neues Heizungsgesetz und kommunale Wärmeplanung 2026

Die Reform sieht für die kommunale Wärmeplanung klare Fristen und vereinfachte Vorgaben vor.

Fristen

  • Städte > 100.000 Einwohner: bis 30.06.2026
  • Kommunen ≤ 100.000 Einwohner: bis 30.06.2028

Änderungen

  • Vereinfachte Verfahren für Kommunen < 15.000 Einwohner
  • Reduzierte Datenerhebung
  • Keine verpflichtende Kopplung an Heizungstausch

Klimaziele im Gebäudesektor: Prüfung und Nachsteuerung 2030

Die Ziele des Klimaschutzgesetzes bleiben weiterhin verbindlich. Der Gebäudesektor verfehlt derzeit die vorgesehenen Emissionspfade. Im Jahr 2030 ist eine Überprüfung vorgesehen. Bei Zielverfehlung sind regulatorische Nachsteuerungen möglich.

Zeitplan: Wann tritt das neue Heizungsgesetz 2026 in Kraft?

Der weitere Ablauf der Gesetzesnovelle sieht folgende Schritte vor:

  • Gesetzentwurf im Kabinett bis Ostern 2026
  • Inkrafttreten geplant zum 01.07.2026

Stand: 25.02.2026 (Eckpunktebeschluss, Gesetzentwurf in Vorbereitung)

FAQ – Häufige Fragen zur GEG-Reform 2026

Ja. Die Verpflichtung, neue Heizungen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien zu betreiben, entfällt vollständig.

Mit der Reform entfallen die bisherigen Paragraphen 71 und 72 GEG.

§71 GEG regelte die 65-%-Vorgabe und technische Erfüllungsoptionen für neue Heizungen.
§72 GEG sah ein Betriebsverbot für bestimmte alte Öl- und Gasheizkessel (z. B. Standardkessel nach 30 Jahren Laufzeit) vor.

Beide Regelungen werden gestrichen. Funktionierende Heizungen dürfen weiter betrieben werden, sofern keine anderen gesetzlichen Vorgaben greifen.

Ja. Sie bleiben zulässig, müssen jedoch ab 2029 einen Anteil von 10 % klimafreundlicher Brennstoffe einhalten.

Die Finanzierung der Förderung ist bis mindestens 2029 gesichert. Die konkrete Ausgestaltung kann im Gesetzgebungsverfahren angepasst werden.

Geplant ist das Inkrafttreten zum 01.07.2026.

Hi, ich bin Jan und Teil des Autorenteams. Gemeinsam mit meinen Kollegen möchte ich unsere Leser mit informativen und interessanten Inhalten auf dem neuesten Stand halten damit sie die Energiewende verstehen und aktiv dazu beizutragen können.

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